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   OVG Niedersachsen, 24.04.2008 - 10 LB 173/07   

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https://dejure.org/2008,23191
OVG Niedersachsen, 24.04.2008 - 10 LB 173/07 (https://dejure.org/2008,23191)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.04.2008 - 10 LB 173/07 (https://dejure.org/2008,23191)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. April 2008 - 10 LB 173/07 (https://dejure.org/2008,23191)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Gewährung von Rinder-Sonderprämie (Antragsjahr 1995)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO; Art. 4b VO Nr. 805/68/EWG; Art. 10 Abs. 2 VO Nr. 3887/92/EWG
    Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Rinder-Sonderprämie; Inhaltliche Ausgestalung der europäischen Rinder-Sonderprämie; Anforderungen an die Erbringung eines Berechtigungsnachweises für die Gewährung einer Rinder-Sonderprämie; Stallbuch als Beweismittel i.R. ...

  • Judicialis

    RSVO § 5; ; VO (EWG) Nr. 3886/92 Art. 14; ; VO (EWG) Nr. 3886/92 Art. 59 Buchst. b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Rinder-Sonderprämie; Inhaltliche Ausgestalung der europäischen Rinder-Sonderprämie; Anforderungen an die Erbringung eines Berechtigungsnachweises für die Gewährung einer Rinder-Sonderprämie; Stallbuch als Beweismittel i.R. ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen, 23.06.2004 - 10 LB 165/01

    Antrag auf Gewährung einer Sonderprämie für männliche Rinder; Voraussetzungen für

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2008 - 10 LB 173/07
    Dem nach diesen Bestimmungen zu führenden Bestandsverzeichnis kommt mithin für die Gewährung der Sonderprämie und die Überprüfung der Antragsvoraussetzungen sowohl nach dem Gemeinschaftsrecht als auch dem nationalen Recht eine zentrale Bedeutung zu (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2004 - 10 LB 165/01 -, juris und vom 28. April 2004 - 10 LB 3968/01 -).

    Diese Mängel bei der Führung des Bestandsverzeichnisses kann der Kläger nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 23. Juni 2004 - 10 LB 33/03 -, Urteilsabdruck S. 17, und Urteil vom 23. Juni 2004 - 10 LB 165/01 -, juris - Urteilsabdruck S. 13,) nicht mit anderen Nachweisen über die Haltung und das Alter der Tiere im Zeitpunkt der Schlachtung oder Vermarktung kompensieren, denn ein ordnungsgemäß geführtes Bestandsverzeichnis ist - wie Art. 14 VO (EWG) Nr. 3886/92 und § 5 RSVO zu entnehmen ist - materielle Voraussetzung für die Gewährung der Rindersonderprämie.

    Vom Kläger werden mithin nicht nachträglich Angaben verlangt, zu deren Angabe er nicht schon vorher verpflichtet war (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2004 - 10 LB 165/01 -, juris und Beschluss des 3. Senats des Gerichts vom 16. Dezember 1998 - 3 L 5301/98 -, n.v.).

  • OVG Niedersachsen, 28.04.2004 - 10 LB 3968/01

    Rindersonderprämie - Altersnachweis

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2008 - 10 LB 173/07
    Dem nach diesen Bestimmungen zu führenden Bestandsverzeichnis kommt mithin für die Gewährung der Sonderprämie und die Überprüfung der Antragsvoraussetzungen sowohl nach dem Gemeinschaftsrecht als auch dem nationalen Recht eine zentrale Bedeutung zu (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2004 - 10 LB 165/01 -, juris und vom 28. April 2004 - 10 LB 3968/01 -).
  • OVG Niedersachsen, 16.12.1998 - 3 L 5301/98

    Nachweis des Mindestalters von Milchkühen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2008 - 10 LB 173/07
    Vom Kläger werden mithin nicht nachträglich Angaben verlangt, zu deren Angabe er nicht schon vorher verpflichtet war (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2004 - 10 LB 165/01 -, juris und Beschluss des 3. Senats des Gerichts vom 16. Dezember 1998 - 3 L 5301/98 -, n.v.).
  • VG Stade, 23.03.2009 - 6 A 547/07

    Antrag auf Rindersonderprämie durch den Erzeuger bei Haltung von männlichen

    Aus diesen gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Vorschriften ergibt sich für Erzeuger, die eine Sonderprämie beantragen wollen, mit hinreichender Deutlichkeit, dass alle über 30 Tage alten männlichen Rinder des Bestandes zu ihrer Identifizierung mit Ohrmarken zu kennzeichnen sind, alle gekennzeichneten männlichen Tiere mit ihrer erstmaligen Kennzeichnung (Ohrmarke) bzw. bei einem Verlust der Ohrmarke mit der neuen Ohrmarke und deren Zuordnung, Veränderungen des Bestandes mit dem Datum sowie dem Empfänger oder Lieferanten des Tieres und das Geburtsdatum - zumindest der Geburtsmonat - der männlichen Tiere sowie die Angabe, ob sie kastriert worden sind, in das Bestandsverzeichnis einzutragen sind (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24. April 2008 - 10 LB 173/07 -).

    Anspruchsvoraussetzung für die Bewilligung der Sonderprämie ist danach, dass alle im Betrieb gehaltenen männlichen Tiere mit einer fortlaufenden Nummer, ihrer Ohrmarke nach der Viehverkehrsverordnung, dem Tag des Zugangs (Geburt oder Zukauf), ihrer Herkunft (Name und Adresse des Erzeugers), dem Datum der Geburt (zumindest dem Geburtsmonat) bei Zukauf, dem Tag des Abganges (Name und Adresse des Käufers des Tieres) und der Angabe, ob die Tiere kastriert sind sowie sonstigen Bemerkungen in das Bestandsverzeichnis aufgenommen worden sind (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24. April 2008 - 10 LB 173/07 -).

    Ein ordnungsgemäß geführtes Bestandsverzeichnis ist also formelle Voraussetzung für die Gewährung der Rindersonderprämie (vgl. Nds. OVG, Urteile vom 23. Juni 2004 - 10 LB 165/01, 10 LB 33/03 -, vom 28. April 2008 - 10 LB 173/07 -, VG Lüneburg, Urteile vom 20. November 2007 - 4 A 87/06, 4 A 91/06, 4 A 324/06 -, vom 19. Februar 2008 - 4 A 88/06, 4 A 90/06 - und vom 13. August 2008 - 4 A 315/06 -).

    Danach wird entsprechend diesen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen der Altersnachweis regelmäßig durch die Altersangabe in einem ordnungsgemäßen, den gemeinschaftsrechtlichen und den nationalen Vorschriften entsprechenden Bestandsverzeichnis geführt, wenn sich das Alter anhand von Papieren (z.B. Zuchtbuch) nicht feststellen lässt (Nds. OVG, Urteil vom 24. April 2008 - 10 LB 173/07 -).

    Dieser Mangel kann auch nicht mit anderen Nachweisen über die Haltung und das Alter der Tiere im Zeitpunkt der Schlachtung oder Vermarktung kompensiert werden (Nds. OVG, Urteile vom 24. April 2008 - 10 LB 173/07 - und vom 23. Juni 2004 - 10 LB 33/03 -).

    Nur in einem Zweifelsfall - d.h. wenn das Bestandsregister zwar alle erforderlichen Eintragungen aufweist und chronologisch geführt worden ist, gleichwohl aber an dessen Inhalt und zeitnaher Erstellung Zweifel bestehen -, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, auch auf andere Informationsquellen zurückzugreifen (Nds. OVG, Urteile vom 24. April 2008 - 10 LB 173/07 - und vom 23. Juni 2004 - 10 LB 33/03 -).

    Nach alledem bleibt festzuhalten, dass dem nach den genannten Vorgaben zu führenden Bestandsregister für die Gewährung der Sonderprämie und die Überprüfung der Antragsvoraussetzungen sowohl nach dem Gemeinschaftsrecht als auch nach dem nationalen Recht eine zentrale Bedeutung zukommt (vgl. Nds. OVG, Urteile vom 28. April 2004 - 10 LB 3968/01 -, vom 23. Juni 2004 - 10 LB 165/01 - und vom 24. April 2008 - 10 LB 173/07 -).

    Mängel bei der Führung des Bestandsregisters können nicht mit anderen Nachweisen über die Haltung und das Alter der Tiere im Zeitpunkt der Schlachtung oder Vermarktung kompensiert werden (Nds. OVG, Urteile vom 24. April 2008 - 10 LB 173/07 - und vom 23. Juni 2004 - 10 LB 33/03 -).

    Vom Kläger werden mithin nicht nachträglich Angaben verlangt, zu denen er nicht schon vorher verpflichtet war (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24. April 2008 - 10 LB 173/07 -).

  • VG Stade, 23.03.2009 - 6 A 1969/06

    Gewährung und Rücknahme von Rindersonderprämie; Ordnungsgemäß geführtes

    Aus diesen gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Vorschriften ergibt sich für Erzeuger, die eine Sonderprämie beantragen wollen, mit hinreichender Deutlichkeit, dass alle über 30 Tage alten männlichen Rinder des Bestandes zu ihrer Identifizierung mit Ohrmarken zu kennzeichnen sind, alle gekennzeichneten männlichen Tiere mit ihrer erstmaligen Kennzeichnung (Ohrmarke) bzw. bei einem Verlust der Ohrmarke mit der neuen Ohrmarke und deren Zuordnung, Veränderungen des Bestandes mit dem Datum sowie dem Empfänger oder Lieferanten des Tieres und das Geburtsdatum (zumindest aber der Geburtsmonat) der männlichen Tiere sowie die Angabe, ob sie kastriert worden sind, in das Bestandsverzeichnis einzutragen sind (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24. April 2008 - 10 LB 173/07 -).

    Formelle Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung der Sonderprämie ist danach, dass alle im Betrieb gehaltenen männlichen Tiere mit einer fortlaufenden Nummer, ihrer Ohrmarke nach der Viehverkehrsverordnung, dem Tag des Zugangs (Geburt oder Zukauf), ihrer Herkunft (Name und Adresse des Erzeugers), dem Datum der Geburt (zumindest aber der Geburtsmonat) bei Zukauf, dem Tag des Abganges (Name und Adresse des Käufers des Tieres) und der Angabe, ob die Tiere kastriert sind sowie sonstigen Bemerkungen in das Bestandsverzeichnis aufgenommen worden sind (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24. April 2008 - 10 LB 173/07 -).

    Ein ordnungsgemäß geführtes Bestandsverzeichnis ist also formelle Voraussetzung für die Gewährung der Rindersonderprämie (vgl. Nds. OVG, Urteile vom 23. Juni 2004 - 10 LB 165/01, 10 LB 33/03 -, vom 28. April 2008 - 10 LB 173/07 -, VG Lüneburg, Urteile vom 20. November 2007 - 4 A 87/06, 4 A 91/06, 4 A 324/06 -, vom 19. Februar 2008 - 4 A 88/06, 4 A 90/06 - und vom 13. August 2008 - 4 A 315/06 -).

    Danach wird entsprechend diesen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen der Altersnachweis regelmäßig durch die Altersangabe in einem ordnungsgemäßen, den gemeinschaftsrechtlichen und den nationalen Vorschriften entsprechenden Bestandsverzeichnis geführt, wenn sich das Alter anhand von Papieren (z.B. Zuchtbuch) nicht feststellen lässt (Nds. OVG, Urteil vom 24. April 2008 - 10 LB 173/07 -).

    Dieser Mangel kann auch nicht mit anderen Nachweisen über die Haltung und das Alter der Tiere im Zeitpunkt der Schlachtung oder Vermarktung kompensiert werden (Nds. OVG, Urteile vom 24. April 2008 - 10 LB 173/07 - und vom 23. Juni 2004 - 10 LB 33/03 -).

    Nur in einem Zweifelsfall - d.h. wenn das Bestandsregister zwar alle erforderlichen Eintragungen aufweist und chronologisch geführt worden ist, gleichwohl aber an dessen Inhalt und zeitnaher Erstellung Zweifel bestehen - sind die zuständigen Behörden verpflichtet, auch auf andere Informationsquellen zurückzugreifen (Nds. OVG, Urteile vom 24. April 2008 - 10 LB 173/07 - und vom 23. Juni 2004 - 10 LB 33/03 -).

    Nach alledem bleibt festzuhalten, dass dem nach den genannten Vorgaben zu führenden Bestandsverzeichnis für die Gewährung der Sonderprämie und die Überprüfung der Antragsvoraussetzungen sowohl nach dem Gemeinschaftsrecht als auch nach dem nationalen Recht eine zentrale Bedeutung zukommt (vgl. Nds. OVG, Urteile vom 28. April 2004 - 10 LB 3968/01 -, vom 23. Juni 2004 - 10 LB 165/01 - und vom 24. April 2008 - 10 LB 173/07 -).

    Mängel bei der Führung des Bestandsverzeichnisses können nicht mit anderen Nachweisen über die Haltung und das Alter der Tiere im Zeitpunkt der Schlachtung oder Vermarktung kompensiert werden (Nds. OVG, Urteile vom 24. April 2008 - 10 LB 173/07 - und vom 23. Juni 2004 - 10 LB 33/03 -).

    Vom Kläger werden mithin nicht nachträglich Angaben verlangt, zu denen er nicht schon vorher verpflichtet war (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24. April 2008 - 10 LB 173/07 -).

  • OVG Niedersachsen, 19.01.2010 - 10 LC 148/09

    Rechtmäßigkeit der teilweisen Rücknahme von Bescheiden über die Gewährung von

    Dem nach diesen Bestimmungen zu führenden Bestandsregister kommt mithin für die Gewährung der Sonderprämie und die Überprüfung der Antragsvoraussetzungen sowohl nach dem Gemeinschaftsrecht als auch dem nationalen Recht eine zentrale Bedeutung zu (std. Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 24. April 2008 - 10 LB 173/07 -, juris; vom 16. März 2005 - 10 LB 17/02 - und -10 LB 4086/01 -, n.v.; vom 23. Juni 2004 - 10 LB 165/01 -, juris und - 10 LB 33/03 -, n.v.; vom 28. April 2004 - 10 LB 3968/01 -, n.v.).
  • OVG Niedersachsen, 19.01.2010 - 10 LC 96/09
    Dem nach diesen Bestimmungen zu führenden Bestandsregister kommt mithin für die Gewährung der Sonderprämie und die Überprüfung der Antragsvoraussetzungen sowohl nach dem Gemeinschaftsrecht als auch dem nationalen Recht eine zentrale Bedeutung zu (std. Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 24. April 2008 - 10 LB 173/07 -, juris; vom 16. März 2005 - 10 LB 17/02 - und -10 LB 4086/01-, n. v.; vom 23. Juni 2004 - 10 LB 165/01 -, juris und - 10 LB 33/03 -, n.v.; vom 28. April 2004 - 10 LB 3968/01 -, n.v.).
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